Nichts ist beständiger als der Wandel Heinrich Heine
Satzung Verein zur Förderung der Heimatpflege e.V.
Allgemeines
§ 1 Vereinsname; Sitz; Eintragung; Geschäftsjahr
Der im Jahr 1988 gegründete Verein führt den Namen
„Verein zur Förderung der Heimatpflege Windenreute e.V. „
Der Vereinssitz ist in 79312 Emmendingen-Windenreute.
Das Vereinsheim befindet sich in der Unterdorfstraße 7.
Eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Emmendingen unter der Nummer 338.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Heimatpflege und die Wahrnehmung kultureller Aufgaben.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Erforschung und Pflege alten Brauchtums und das Auffinden und Verwahren alter schützenswerter Gerätschaften.
Die Wahrnehmung kultureller Aufgaben im Sinne der Gemeinschaftspflege und Ortsverbundenheit.
Die Instandhaltung des Vereinsheimes, dessen Ausstellungsräume und Inventars.
Die Weiterentwicklung angebotener kultureller Vereinsaktivitäten.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„steuerbegünstigte Zwecke„ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins werden zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
Vereinsmitgliedschaft
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet am Lastschriftverfahren Teil zu nehmen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die jeweils gültige Vereinssatzung an.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet: durch Austritt aus dem Verein ( Kündigung ), durch Ausschluss aus dem Verein, durch Auflösung des Vereins, durch erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erklärt werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragszahlungen bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein zu übergeben.
§ 6 Ausschluss aus dem Verein
Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied: trotz schriftlicher Mahnung seinen Beitragszahlungen nicht nachkommt; grobe Verstöße gegen die Satzung schuldhaft begeht; in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt. Der Antrag auf Ausschluss ist dem Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied hat Gelegenheit innerhalb einer Frist von 2 Wochen Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des Mitglieds über den Ausschlussantrag zu entscheiden. Die Entscheidung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied schriftlich mit Begründung mitgeteilt und wird mit Bekanntgabe an den Betroffenen wirksam. Gegen den Ausschluss steht dem Betroffenen die Beschwerde an der nächsten Mitgliederversammlung zu, die endgültig über den Beschluss entscheidet. Die Beschwerdeabsicht ist dem Vorstand innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Beschlusses unter Angaben von Gründen schriftlich mit zu teilen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Jedes Vereinsmitglied hat einen Jahresmitgliedsbeitrag zu erbringen. Erfolgt die Mitgliedschaft im laufenden Geschäftsjahr wird der anteilige Mitgliedsbeitrag im darauffolgenden Geschäftsjahr eingezogen. Der Beitrag wird von einem vom Mitglied zu bestimmenden Konto abgebucht. Die Abbuchung erfolgt im ersten Quartal des Geschäftsjahres.
Das Mitglied ist verpflichtet dem Verein Änderungen der Bankverbindung mit zu teilen. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen. Erhöhungen der Mitgliedsbeiträge werden in der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der Stimmen beschlossen.
Die Vereinsorgane
§ 8 Die ordentliche Mitgliederversammlung
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet einmal im Jahr statt und wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit Einhaltung einer Frist von zwei Wochen vor der Versammlung durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Emmendingen einberufen. Mitglieder, die außerhalb des Verbreitungsgebietes der genannten Wochenzeitung wohnen werden schriftlich benachrichtigt. Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der Anwesenden beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. bzw. 2. Vorsitzenden oder von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Abstimmungen und Wahlen erfolgen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn 50 % der Stimmberechtigten dies verlangen. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres ein Stimmrecht. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich weitere Tagesordnungspunkte beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
§ 9 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig: Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer; Entlastung des Vorstandes; Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer, Änderung der Satzung, Festlegung der Mitgliedsbeiträge, Aufhebung des Vereins, Beschlussfassung bei Vereinsausschlüssen und eingereichten Anträgen.
§ 10 Die Außerordentliche Mitgliederversammlung
Muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn
20 % der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angaben der Gründe die Mitgliederversammlung verlangen.
§ 11 Der Vorstand
Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
Dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Rechner.
Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten. Die Bestellung der Vorstandsmitglieder erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre und endet nicht vor Neuwahlen in der Generalversammlung. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln. Abwesende können in den Vorstand gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus zwingenden Gründen vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen. Vorstandssitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnehmen. Beschlüsse in der Vorstandssitzung sind zu protokollieren.
Sonstige Bestimmungen
§ 12 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Die Amtszeit der Kassenprüfer beläuft sich auf 2 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.
Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
§ 13 Satzungsneufassung/Ergänzung, Auflösung des Vereins
Die Satzungsneufassung und Ergänzung erfolgt in der Mitgliederversammlung. Hierzu ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
Die Auflösung des Vereins erfolgt ebenfalls in der Mitgliederversammlung. Zur Auflösung des Vereins ist eine zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende zu Liquidatoren bestellt.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen nach Beendigung der Liquidation an die Ortschaft Windenreute mit der Maßgabe, es den sonstigen gemeinnützigen örtlichen Vereinen zur Verfügung zu stellen.
§ 14 Gültigkeit dieser Satzung
Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Alle bisherigen Satzungen treten ab diesem Zeitpunkt außer Kraft.